
Immer noch stirbt in Deutschland durchschnittlich jeden Tag ein Mensch bei einem Brand, in den meisten Fällen an einer Rauchvergiftung in den eigenen vier Wänden. Zwei Drittel aller Brandopfer werden nachts im Schlaf überrascht. Ein Rauchmelder ist daher der beste Lebensretter in Ihrer Wohnung. Sein lauter Alarm warnt Sie auch im Schlaf rechtzeitig vor der Brandgefahr und gibt Ihnen den nötigen Vorsprung, sich und Ihre Familie in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren.
In Baden-Württemberg besteht deshalb seit 2013 eine Rauchmelderpflicht.
Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?
- In allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder anzubringen. Die Rauchmelderpflicht gilt in Baden-Württemberg also nicht nur für Wohnungen und Eigenheime, sondern auch für Gebäude sonstiger Art oder Nutzung. Die entsprechende Erläuterung gemäß Staatsministerium Baden-Württemberg, Pressestelle der Landesregierung, lautet: ,,Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.” Bloße Ruheräume, z.B. in Kliniken, Polizei- oder Feuerwehrstationen, in denen sich Personen „in Bereitschaft“ aufhalten und ausruhen, sind dagegen nicht „zum Schlafen bestimmt“.
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus sowie in sonstigen Gebäuden, über die Rettungswege aus und zu den zum Schlafen bestimmten Räumen ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der zu den Wohnräumen nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls mit mindestens einem Rauchmelder, idealerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
Wer muss Rauchmelder installieren?
Der Eigentümer (des selbstgenutzten und vermieteten Wohnraums)
Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?
- In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der unmittelbare Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst
ABER: Mietrechtlich ist stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! - Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
Weitergehende Informationen: https://www.rauchmelder-lebensretter.de/